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Allgemeine Begriffserklärung und Richtigstellung der ddbnews-Redaktion:
Deutschland ist nicht die Bundesrepublik. Die Bundesrepublik hat keine Bürger wie ein richtiger Staat und seit 1990 kein eigenes Gebiet (und keine „Soldaten“ nur private Söldner, keine „Beamten“, nur Bedienstete „als“ Beamte), sondern nur unter Kriegsrecht stehende, rechtlose Bewohner, registriert in einer Verwaltung und mit Deutschland ist in allen Artikel die illegale und seit 3. Oktober 1990 unter Vorbehaltsrechten der Alliierten agierende Fremdverwaltung Bundesrepublik gemeint, die natürlich nicht Deutschland ist, jemals war oder sein könnte. Sie hat auch keine Minister im staatlichen Sinne, sondern nur Abteilungsleiter einer Geschäftszentrale und einer Geschäftsführung, die sich Kanzleramt und/oder Bundespräsidialamt „nennen“. Übrigens: Parteien sind politisch und geschäftlich tätige und orientierte Vereine, unter Ausschluß jeglicher Haftung nach BGB § 54, welche ansonsten für Vereine verpflichtend vorgeschrieben ist. Und noch etwas: Die gesamte Presse und die Medien in der Bundesrepublik sind internationale und globale Organe und keine deutschen Presse- und Medienhäuser. Die EU ist eine private Organisation, wird von den Vereinigten Staaten von Amerika gesteuert und hat mit Staatlichkeit oder einem völkerrechtlichen Staatenbund nichts zu tun.
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Google drohen Einschränkungen seiner Aktivitäten durch das Bundeskartellamt. Die Behörde stellte eine „marktübergreifende Bedeutung“ des zum Alphabet-Konzern gehörenden Unternehmens fest.
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Dem Internetunternehmen Google drohen Einschränkungen seiner Aktivitäten durch das Bundeskartellamt. Die Bonner Behörde bescheinigte dem zum Alphabet-Konzern gehörenden Unternehmen nach einer monatelangen Prüfung eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ für den Wettbewerb.
Alphabet und Google fallen demnach unter die erweiterte Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Auf dieser Grundlage kann das Kartellamt wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen, wie die Behörde erklärte.
Vor einem Jahr waren neue Vorschriften im Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht – die Aufsichtsbehörden können nun bei Verstößen großer Digitalkonzerne früher einschreiten und wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.
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Auch gegen Facebook und Amazon wird ermittelt
Auf der Basis dieser neuen Vorschriften für Digitalkonzerne leitete das Kartellamt Ende Mai gegen Google und den Mutterkonzern Alphabet Verfahren ein. Die Behörde prüfte seitdem grundsätzlich eine marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb und beschäftigte sich zudem mit der Datenverarbeitung bei Google. Zuvor hatte die Behörde bereits gegen die Konzerne Facebook und Amazon entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Hier steht eine Einstufung noch aus.
Konkret hieß es etwa, Google habe in Deutschland mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine „beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste“ und sei der „wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung“.
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Hohe Nutzerreichweiten
Außerdem habe Google in seinem digitalen Ökosystem „bedeutenden Einfluss auf den Zugang anderer Unternehmen zu seinen Nutzern und Werbekunden“, führte die Behörde aus und nannte etwa die Google-Tochter Youtube und das eigene Betriebssystem Android. Google könne so „marktübergreifend gegenüber anderen Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen vorgeben“.
Ganz generell erreiche Google täglich „hohe Nutzerreichweiten“ mit seiner Vielzahl an Diensten, zu denen auch der Kartendienst Google Maps, der Browser Chrome und der E-Mail-Dienst Gmail gehören.
Google habe außerdem einen „herausragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten“, was dem Unternehmen unter anderem die Vermarktung zielgerichteter Werbung erlaube. Mit Online-Werbung erzielte der Konzern 2020 rund 147 Milliarden Dollar (etwa 130 Milliarden Euro) – das waren 80 Prozent des Gesamtumsatzes.
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Behörde kann Praktiken untersagen
Alles in allem ergebe sich eine „überragende marktübergreifende Bedeutung von Google“, führte Kartellamtspräsident Andreas Mundt aus. „Das ist ein ganz wesentlicher Schritt, denn auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen.“ So können etwa wettbewerbsgefährdende Praktiken durch die Behörde untersagt werden.
Laut Kartellamt stammt der Beschluss vom 30. Dezember 2021, am 4. Januar 2022 verzichtete Google demnach auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die entsprechend den Gesetzen auf fünf Jahre befristet ist.
Damit habe das Unternehmen allerdings „ausdrücklich nicht“ erklärt, dass es zwingend mit allen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde einverstanden sei, hieß es.
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